Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit unseren Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
(2) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt der von uns unterbreiteten Angebote und abgeschlossenen Vereinbarungen und Lieferverträgen. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
(3) Wir widersprechen ausdrücklich Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von diesen, unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen, auch wenn wir ihnen nicht gesondert ausdrücklich widersprechen.
Abweichende Vereinbarungen werden nur wirksam, wenn wir sie in Textform bestätigen.
(4) Unsere Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit, der Zwischenverkauf, d.h. der Verkauf von angebotenen Pflanzen in der Zeit zwischen
Angebot und Auftragseingang, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Angebote werden mit der Auftragsbestätigung oder Auftragsausführung angenommen und verbindlich.
(5) Ein Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
(6) Wir verpflichten uns, unseren Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preisen gelten ab unserem Betrieb in Bad Zwischenahn-Ekern ohne Verpackung und Transport in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Neuerscheinen des Kataloges / der Preisliste verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit.
(3) Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem von der Deutschen Bundesbank für den
Tag der Rechnungsstellung veröffentlichten Referenzkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
(4) Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen in unserem Betrieb haben Listenpreise keine Gültigkeit.
(5) Wir behalten uns vor, Aufträge nur gegen Nachnahme auszuführen.
(6) Der Käufer verpflichtet sich, den vollen Rechnungsbetrag nach Übergabe der Ware binnen einer Frist von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlungen leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Der Käufer, der kein Verbraucher ist, hat die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, stattdessen einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
(7) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird kein Skontoabzug gewährt. Die Vereinbarung eines Skontoabzuges bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
Ein Skontoabzug wird in jedem Fall nur gewährt, wenn der Käufer sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat.
(8) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstehende Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
(9) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsgemäßen Leistung
von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, wenn der Käufer trotz einer von uns gesetzten, angemessenen Frist untätig bleibt.
§ 3 Gefahrübergang, Versand und Verpackung
(1) Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur,
den Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, auf den Käufer über.
(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Anfallendes Rollgeld zur Bahn oder zum Schiff trägt der Käufer. Wird die Versendung durch einen Umstand, den der Käufer
zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
(3) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
(4) Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackungen (z.B. Gitterboxen, Baumschulpaletten u.a.) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten des Käufers an uns zurückgeführt werden.
(3) Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachberechnet werden.
(4) Ein Anspruch des Käufers auf Anlieferung besteht nicht. Wenn eine Anlieferung/Versendung vereinbart wurde, so kann diese nur über frei befahrbare Straßen erfolgen.
§ 4 Lieferpflichten
(1) Im Falle von besonderen Wetterbedingungen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik,
Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördlichen Eingriffen, verlängert sich die Lieferfrist
für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei. In diesen Fällen hat der Kunde
keinen Anspruch auf Schadenersatz.
(2) Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend unter Berücksichtigung des Absatzes (1).
(3) Teillieferungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
(4) Wenn wir „auf Abruf“ verkauft haben, haben wir das Recht, Herbstlieferungen nach dem 15.11. und Frühjahrslieferungen nach dem 1.04. eines jeden Jahres auch ohne
ausdrücklichen Abruf es Käufers auszuführen, wenn zuvor kein Abruf erfolgt ist.
§ 5 Maße und Muster
(1) Sämtliche Maße sind ungefähre Maße. Abweichungen sind zulässig, soweit diese Abweichungen für den Käufer nicht unzumutbar sind.
(2) Muster zeigen lediglich eine Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es sind nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster geschuldet.
(3) Der Verkäuferin ist eine Ersatzlieferung für fehlende Sorten, Arte und Sortierungen im handelsüblichen Rahmen bei entsprechender Preisänderung gestattet, sofern der Käufer dies nicht ausdrücklich untersagt.
(3) Eine absolute Freiheit von jeglichen vorhandenen Krankheitserregern, insbesondere von pilzlichen, bakteriellen oder anderen, auch latent vorhandenen Erregern,
kann nur durch unsere schriftliche Bestätigung gewährt werden und gilt immer nur für den Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird von uns
keine Haftung übernommen.
(4) Wenn nichts anderes vereinbart, orientiert sich die Beschaffenheit an den „Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen“ der Forschungsgesellschaft Landesentwicklung, Landschaftsbau e.V. – FLL in der jeweils aktuellen Fassung. Bei widersprüchlichen Formulierungen zwischen den Gütebestimmungen der FLL und diesen AGB gelten vorrangig die AGB.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen Eigentum des Verkäufers.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt wird.
(2) Der Käufer ist bis auf Widerruf des Verkäufers berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Hierbei ist der
bestehende Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritterwerber offen zu legen und dem Verkäufer auf Verlangen Name und Anschrift des Dritterwerbers mitzuteilen.
(3) Der Käufer ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, nicht befugt. Bei Pfändungen
in die Vorbehaltsware ist der Verkäufer unter der Angabe des Namens und der Anschrift des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen tritt der Käufer hiermit
an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
(5) Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf des Verkäufers, längstens aber bis zum Zahlungsverzug des Käufers oder bis zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers einzuziehen. Ab diesem Zeitpunkt wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt,
den Dritterwerber von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
(6) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe oder Rückgabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware geht nicht nur dadurch verloren, dass der Käufer die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem
oder fremden Grundstück lagert, einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von anderen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei
so zu kennzeichnen, dass sie als vom Verkäufer kommend erkennbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln.
Hierzu gehört insbesondere die richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
§ 7 Garantie
(1) Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in
Rechnung gestellt werden. Grundsätzlich bedarf eine Garantie der Bestätigung in Textform durch uns, in der weitere Bestimmungen hierzu geregelt werden. Eine in der
genannten Form bestätigte Garantie erstreckt sich auf die Dauer von drei Monaten ab Pflanzdatum. Eine gewährte Anwachsgarantie setzt voraus, dass der Kunde den
Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteil werden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige Behandlung und Lagerung bis zur Pflanzung,
Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung und deren nachvollziehbarer Dokumentation. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Nässe, Frost, Schädlingsbefall etc. pp.
sind von der Garantie ausgeschlossen.
(2) Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen und bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Wird so eine Gewähr
für die Sortenechtheit übernommen, so beschränkt sie sich auf die Höhe des Rechnungsbetrages für die mit Sortengewähr gelieferte Ware.
(3) Der Kauf von patentrechtlich oder sortenschutzrechtlich geschützten Pflanzensorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichten dazu,
die Sorte ausschließlich mit dem Originaletikett weiter zu verkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Pflanzen oder Teile hiervon
nicht zur Vermehrung zu benutzen und jeden Verkauf solcher Pflanzen im Ausland zu unterlassen. Der Käufer verpflichtet sich, in Fällen der Weiterveräußerung diese
Maßnahmen auch seinen Käufern aufzuerlegen.
§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Mängel sind unverzüglich nach Feststellung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich verwiesen.
(2) Die in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Mängelansprüche (auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen) verjähren in einem Jahr, soweit
das Gesetz bei Unternehmerrückgriff und bei Arglist nicht längere Fristen vorschreibt. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für die in § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche.
Für Minderung und Rücktritt als nicht der Verjährung unterliegende Gestaltungsrechte bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 438 Abs. IV und V BGB).
(3) Bei begründeter Mängelrüge oder bei Eintritt eines Garantiefalles gem. § 8 sind wir im Wege der Nacherfüllung – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Lieferung
einer mangelfreien Sache verpflichtet. Verweigern wir beide Arten der Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden
die gesetzlichen Rechte zu (Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag). Für Schadensersatzansprüche gilt § 10 dieser Bedingungen).
§ 9 Schadensersatz und Haftungsbeschränkungen
(1) Wir haften
a) ohne Einschränkung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen;
b) ohne Einschränkung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
c) für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung dann jedoch
auf Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt;
d) im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie (§ 443 BGB) sowie uneingeschränkt, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
e) soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen verschuldensunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden
oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird;
f) bei Lieferverzug.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher
Haftung.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Rücktrittsrecht des Kunden, Vertragsanpassung
(1) Eine Pflichtverletzung durch uns berechtigt den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn wir diese zu vertreten haben. Hiervon ausgenommen ist das Rücktrittsrecht
beim Vorliegen eines Mangels.
(2) Sofern unvorhersehbare Ereignisse, z. B. im Sinne von § 4 Abs. 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb
erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu,
vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür Schadensersatz zu zahlen ist. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies dem Besteller
mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für Rechtsstreitigkeiten mit Käufern, die Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind, wird der Erfüllungsort als Gerichtsstand vereinbart (§ 29 ZPO).
(3) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nichtig, so wird sie durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 2022